Satzung, gültig seit 11. Dezember 2018
Die Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Fachhochschule Erfurt e. V. im Wortlaut, §§ 1 bis 12. Zweck, Mitgliedschaft, Organe, Verfahrensordnung und Beiträge.
Wortlaut der Satzung, umgewandelt aus der PDF-Fassung. Die Satzung gilt unverändert seit dem 11. Dezember 2018 (§ 12).
01§ 1 Name und Sitz
1. Der Förderverein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Fachhochschule Erfurt e. V.“. Kurzbezeichnung ist „Förderverein der Fachhochschule Erfurt“.
2. Der Förderverein der Fachhochschule Erfurt hat seinen Sitz in Erfurt und ist im Vereinsregister eingetragen.
02§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt ist das Kalenderjahr.
03§ 3 Zweck
1. Der Förderverein der Fachhochschule Erfurt vereint die Freund*innen und den unterstützenden Personenkreis der Fachhochschule Erfurt aus der Wirtschaft, dem öffentlichen und privaten Bereich zu dem Zweck,
- durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel die Lehre und wissenschaftliche Forschung sowie Projekte und wichtige Entwicklungen an der Fachhochschule Erfurt zu unterstützen,
- die Zusammenarbeit der Fachhochschule Erfurt mit anderen Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Verbänden und Unternehmen der Wirtschaft zu fördern,
- die Öffentlichkeitsarbeit der Fachhochschule Erfurt, welche die Angebote und Leistungen der Hochschule in der Region bekannt macht, zu unterstützen,
- durch Kolloquien und Tagungen die ehemaligen und gegenwärtigen Angehörigen, Absolvent*innen sowie die Freund*innen und den unterstützenden Personenkreis der Fachhochschule Erfurt zusammenzuführen, durch Vorträge zum wissenschaftlichen Austausch beizutragen und die kulturellen Aktivitäten der Hochschule zu unterstützen.
2. Der Förderverein der Fachhochschule Erfurt finanziert die Aufgaben durch Beiträge und Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden von Nicht-Mitgliedern. Der Förderverein stellt entsprechend der Möglichkeiten Mittel für Lehre, Forschung und Entwicklung für
- die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Kolloquien oder Tagungen u.ä.,
- die Unterstützung der Teilnahme von Studierenden und Lehrenden an Exkursionsreisen u.ä.,
- die Finanzierung von Anlagen und Geräten,
- die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
Dem Förderverein zufließende Mittel werden ausschließlich nach Entscheidung durch den Vorstand verwendet. Spendende, Unterstützer*innen und Sponsor*innen können im Rahmen der Zwecke des Fördervereins ihre Zuwendungen bestimmten Fachrichtungen, Lehrbereichen, Laboren, Projekten oder Personen zuweisen. Die befristete oder unbefristete Leihgabe von Geräten, Anlagen, Einrichtungen etc. durch Unterstützer*innen ist möglich. Die mit Hilfe der Zuwendungen erworbenen Sachmittel sollen, soweit die Unterstützer*innen keine andere Verwendung vorsehen, in den Besitz derjenigen Einrichtungen übergehen, zu deren Gunsten die Mittel durch den Vorstand bewilligt wurden. Die Fachhochschule Erfurt soll im Regelfall Eigentum an ihnen erwerben. Die rechtlichen Bedingungen des Betriebs und des Eigentumserwerbs solcher Geräte, Anlagen und Einrichtungen an der bzw. durch die Fachhochschule Erfurt werden zwischen der Hochschule und dem Förderverein vertraglich geregelt.
3. Mittel des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt sollen nur für Zwecke verwendet werden, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn eine Minderung öffentlicher Zuschüsse an die Fachhochschule Erfurt derentwegen zu erwarten sind.
4. Die Tätigkeit des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein der Fachhochschule Erfurt ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt. Getätigte Einlagen gehen bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins nicht zurück. Es dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen weder Institutionen noch Personen begünstigt werden.
04§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Förderverein der Fachhochschule Erfurt besteht aus Mitgliedern.
2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung von solchen Personen werden, die den Vereinszweck mit Rat und Tat sowie durch die Entrichtung von Beiträgen zu fördern bereit sind.
3. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Er kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. In diesem Falle kann der*die Antragsteller*in innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides beantragen, dass die nächste Mitgliederversammlung über das Aufnahmegesuch entscheidet. Wird dem Aufnahmeantrag durch den Vorstand entsprochen, so wird die Mitgliedschaft mit Eingang des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr auf einem Konto des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt wirksam. Das Mitglied erwirbt damit Stimmrecht.
4. Die Mitglieder setzen die Höhe der Jahresbeiträge für Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften und Unternehmen in der Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres fällig.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit schriftlicher Anzeige an den Vorstand, schließlich durch zweimalige Vorenthaltung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung oder durch Ausschluss.
6. Der Ausschluss aus dem Förderverein der Fachhochschule Erfurt ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins, der Fachhochschule Erfurt oder bei grobem Satzungsverstoß möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist anzuhören. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mit Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied einen schriftlichen Einspruch innerhalb von vier Wochen nach Posteingang geltend machen. Wird kein Einspruch erhoben, ist der Ausschluss unmittelbar wirksam.
7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
05§ 5 Organe
Organe des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt sind
- a. die Mitgliederversammlung,
- b. der Vorstand.
06§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Mitgliederversammlung gehören der Vorstand und die Mitglieder an.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Verabschiedung von Richtlinien für die Arbeit des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt und des Vorstandes,
- die sachgerechte Verteilung der Geldmittel aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die Verwendung der Mittel des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer*innen,
- die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen,
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen,
- die Änderung der Satzung,
- die Festsetzung der Höhe der Mindestsätze für Jahresbeiträge,
- die Auflösung des Vereins,
- die Auslobung und Ausgestaltung von Förderpreisen an Studierende und Lehrende der Fachhochschule Erfurt.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Versammlungsleiter*Versammlungsleiterin. Dies ist in der Regel der*die Vorsitzende des Vorstandes. Für eine Änderung der Satzung sind 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Auflösung des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt ist nur durch eine dazu eigens berufene Mitgliederversammlung und nur mit Zustimmung von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder möglich.
07§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt. Er besteht aus
- a. dem*der Vorsitzenden,
- b. dem*der stellvertretenden Vorsitzenden,
- c. zwei Beisitzer*innen (Schatzmeister*in und Schriftführer*in).
Der*Die Vorsitzende darf und deren*dessen Stellvertreter*in soll zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstandes kein*e Angehörige*r der Fachhochschule Erfurt sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt, Wiederwahl ist möglich.
2. Präsident*in und Kanzler*in der Fachhochschule Erfurt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
3. Der Förderverein der Fachhochschule Erfurt wird gerichtlich und außergerichtlich durch den*die Vorsitzende*n allein, ferner durch deren*dessen Stellvertreter*in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam, vertreten.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Verwaltungsaufwendungen für den Förderverein der Fachhochschule Erfurt können in angemessenem Umfang ersetzt werden.
5. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er macht der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Verwendung der verfügbaren Mittel.
6. Der*Die Vorsitzende, bei Verhinderung deren*dessen Stellvertreter*in, leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht in alle Angelegenheiten des Fördervereins mit Einschluss der Kassenführung Einsicht zu nehmen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Der*Die Schatzmeister*in verwaltet das Vermögen des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt (Beitragseinziehung, Veranlassung von Zahlungen nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung) (vgl. Ziffer 1 und 3). Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres übergibt der*die Schatzmeister*in die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht zur Finanzprüfung.
9. Der Vorstand kann in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung Ausschüsse für besondere Zwecke einsetzen.
08§ 8 Verfahrensordnung
1. Die Mitgliederversammlung des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt wird von dem*der Vorsitzenden jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe einer Tagesordnung vier Wochen vor der Sitzung an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes. Die erforderliche Schriftform ist durch die Versendung der Einladung per E-Mail gewahrt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit 14-tägiger Frist einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei dem*der Vorsitzenden beantragen.
2. Mitglieder sind in den Gremien, denen sie angehören, nur dann stimmberechtigt, wenn ihr Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt ist.
3. Bei Sitzungen der Gremien sind nur stimmberechtigte Mitglieder teilnahmeberechtigt. Ausnahmen, insbesondere die Teilnahme von Medienvertreter*innen und Gästen kann der*die Vorsitzende zulassen. Die Befugnis des Gremiums, nicht teilnahmeberechtigte Anwesende auszuschließen, bleibt unberührt.
4. Jedes Mitglied des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt ist zu den Mitgliederversammlungen antragsberechtigt. Anträge bedürfen der Schriftform und müssen mindestens zwei Wochen vor einer Sitzung bei dem*der Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge zu Tagesordnungspunkten können in der Sitzung mündlich gestellt werden.
5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen findet eine geheime Abstimmung statt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Anträge zur Änderung der Satzung werden nur von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn sie Gegenstand der Tagesordnung sind oder ein Antrag gem. § 8 (4) vorliegt. Sie müssen mit den Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
6. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen erfolgen geheim und in Einzelabstimmungen durch die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes und Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung können die Wahlen öffentlich erfolgen.
7. Über die Sitzungen der Gremien sind Niederschriften zu fertigen, welche die Beschlüsse wiedergeben. Sie sind von dem*der Vorsitzenden und von dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen, auf der nächsten Sitzung zu genehmigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
09§ 9 Finanzprüfung
Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt den zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfer*innen. Die Rechnungsprüfer*innen werden jährlich von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Rechnungsprüfer*innen geben der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht.
10§ 10 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes gem. § 3 fällt das Vermögen an die Fachhochschule Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Im Falle der Auflösung des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt erfolgt die Liquidation durch den*die Präsident*in der Fachhochschule Erfurt und ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied gemeinsam.
11§ 11 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Fördervereins der Fachhochschule Erfurt wird nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet.
12§ 12 Übergangsbestimmungen
1. Den Mitgliedern von Fördervereinen einzelner Fachrichtungen der Fachhochschule Erfurt ist Gelegenheit zu geben, dem Förderverein der Fachhochschule Erfurt beizutreten.
2. Diese Satzung tritt am 11.12.2018 in Kraft.
Satzung in Kraft getreten am 11.12.2018 (§ 12 Übergangsbestimmungen).
